Glossar
Begriff | Erklärung |
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Beleihungsgrenze |
Die Beleihungsgrenze berechnet sich aus dem Beleihungswert und einen von der Bank selbst gewählten Risikoabschlag, der sich aus Marktrisiken und externen Risiken zusammensetzt. Je nach Einschätzung der Bank wird sich dieser Wert in den meisten Fällen zwischen 10-30% einpegeln. Die Differenz aus Beleihungswert und Risikoabschlag stellt gleichzeitig den Betrag dar, der von einem Kreditgeber als Darlehen gewährt wird.
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Beleihungswert |
Der Beleihungswert beschreibt den Wert, den ein Kreditgeber für eine Kreditsicherheit (z.B. einer Immobilie) ermittelt. Dabei ist der Wert auf den für den Kreditzeitraum jederzeit erzielbaren Wiederverkaufswert ausgerichtet. Damit unterscheidet sich der Beleihungswert klar vom Marktwert, der einen stichtagsbezogenen Wert einer Immobilie angibt. Es gibt drei Methoden den Beleihungswert einer Immobilie zu ermitteln: Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren. Bei Immobilien zu Vermietungszwecken wird in der Regel das Ertragswertverfahren angewendet.
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Betriebskostenabrechnung |
Laut § 1 BetrKV sind Betriebskosten diejenigen Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück und durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: Grundsteuerabgaben, Wasser/Abwasser/Niederschlagswasser, Wasserzähler und deren Eichung, Berechnung und Wartung, Heizkosten und deren Wartung, Überwachung sowie Pflege, Strom, Straßenreinigung, Müllentsorgung, Gebäudereinigung, Ungezieferbeseitigung, Gartenpflege, Hausmeisterdienste, Betrieb der Antennenanlage, Schornsteinfeger, Sach- und HAftpflichtversicherung, Betrieb der Einrichtungen für die Wäschepflege usw. Die vorher aufgeführten Kosten werden in einer jährlichen Abrechnung auf die Mieter umgelegt. Die meist verbreiteten Umlageschlüssel sind dabei der Verbrauch, Kosten/m², Kosten/Haushaltsgröße. |
Bewirtschaftungskosten |
Bewirtschaftungskosten sind regelmäßig anfallende Kosten, die sich aus der Unterhaltung einer Immobilie ergeben. Zu ihnen gehören u.a.: Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Abschreibungen, Mietausfallwagnis, sämtliche Betriebskosten (s. oben).
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Bruttoanfangsrendite |
Die Bruttoanfangsrendite gibt die tatsächliche Verzinsung zum Bewertungsstichtag an. Für die Berechnung ins Verhältnis gesetzt werden der Netto-Kaufpreis und die Vertragsmiete. Daraus ergibt sich folgende Formel:
(Jahres-Ist-Miete x 100)/Marktwert der Immobilie = Bruttoanfangsrendite |
Bürgschaft |
Gemäß § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen. Die Bürgschaft bedarf der Schriftform. In der Immobilienwirtschaft werden Bürgschaften insbesondere im Mietvertragswesen und bei der Immobilienfinanzierung genutzt. Bei der Immobilienfinanzierung sind Bürgschaften ein probates Mittel eine Zusatzsicherheit anzubieten, sollte zum Beispiel die Beleihungsgrenze überschritten werden.
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