Bürgschaft

Begriff Erklärung
Bürgschaft
Gemäß § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen. Die Bürgschaft bedarf der Schriftform. In der Immobilienwirtschaft werden Bürgschaften insbesondere im Mietvertragswesen und bei der Immobilienfinanzierung genutzt. Bei der Immobilienfinanzierung sind Bürgschaften ein probates Mittel eine Zusatzsicherheit anzubieten, sollte zum Beispiel die Beleihungsgrenze überschritten werden.